Die Frage, ob wir unsere Marke eintragen lassen sollen oder nicht, hat uns über mehrere Monate hinweg begleitet. Sie kam überhaupt erst auf, weil uns ein Kontakt darauf hingewiesen hatte, dass unser früherer Name Textschwestern sehr ähnlich klang wie der (geschützte) Name einer PR-Agentur. Das war uns bewusst gewesen – allerdings waren wir der Meinung, dass sich unsere Geschäftsfelder hinlänglich unterscheiden, da wir ja keine PR machen. Um auf Nummer sicher zu gehen, haben wir uns nach langem Überlegen doch entschieden, uns einen neuen Namen zu suchen und ihn als Marke eintragen zu lassen. Für alle, die vor der gleichen Herausforderung stehen, hier alle wichtigen Infos:
Warum das Ganze? Eine eingetragene Marke, unter der man Waren oder Dienstleistungen anbietet, macht das Unternehmen unverwechselbar. Sie garantiert zudem, dass niemand sonst unter diesem Namen etwas Ähnliches anbietet und einem so Konkurrenz macht.
Was bedeutet eine Eintragung? Der oder die Inhaber erhält für 10 Jahre das alleinige Recht, die Marke für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Eintragung unbegrenzt verlängert werden.
Was kostet es? Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt beträgt für eine Marke mit drei Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke stehen soll 300 Euro. Jede weitere Ware oder Dienstleistung kostet 100 Euro extra. Eine Verlängerung der Eintragung kostet 750 Euro.
Schritt 1: Markenrecherche. Das DPMA überprüft nicht, ob es die gewünschte Marke schon gibt oder ob jemand anderes versucht, die gleiche Marke anzumelden. Allerdings genügt eine kurze Recherche im DPMA-Register, in dem alle eingetragenen Marken erfasst sind. Auch eine Google-Suche mit verschiedenen Schreibweisen oder Recherche auf den gängigen Social-Media-Plattformen ist von Vorteil.
Schritt 2: Auswahl der richtigen Markenart. Eine Wortmarke besteht aus Buchstaben oder Ziffern. Schriftart, Größe oder sonstige Gestaltung sind unerheblich. Eine Bildmarke bezieht sich nur auf grafische Gestaltungselemente und schließt Buchstaben oder Ziffern aus. Eine Wort-Bild-Marke beinhaltet Buchstaben, Ziffern und grafische Gestaltungselemente wie Bilder oder Schriftarten. Allerdings sind Wortlaut und Grafik nur zusammen geschützt – sie dürfen also theoretisch einzeln von Konkurrenten genutzt werden. Zudem sind Grafiken auch ohne amtliche Registrierung aurheberrechtlich geschützt, sofern sie sich durch ein ausreichendes Maß an Kreativität und Individualität auszeichnen. Wir haben also entschieden, unseren Namen als Wortmarke schützen zu lassen und beim Logo auf die Gültigkeit des Urheberrechts zu vertrauen. Denn wenn wir ehrlich sind – wer könnte ein Logo mit einer Schreibmaschine und einer Praline außer uns noch nutzen?
Schritt 3: Waren oder Dienstleistungen auswählen. Bei der Eintragung müssen drei oder mehr Waren oder Dienstleistungen ausgewählt werden, die unter dem gewünschten Markennamen angeboten werden sollen. Die sogenannte Nizza-Klassifikation listet – zusammengefasst in übergeordneten Klassen – alle Waren und Dienstleistungen auf. Unter den Klassen 1 bis 34 finden sich alle Waren, unter den Klassen 35 bis 45 alle Dienstleistungen. Wer sich nicht sicher ist, in welche Klasse das eigene Angebot am ehesten fällt, kann auch in der Datenbank der DPMA nach einem Begriff suchen (in unserem Fall: „Text“). Am einfachsten ist es dann, einfach die komplette Klasse durchzugehen, die am ehesten zutreffenden Waren oder Dienstleistungen zu notieren und sich schließlich aus dieser Vorauswahl die zutreffendsten Begriffe auszusuchen.
Schritt 4: Marke eintragen. Die ausgewählten Waren oder Dienstleistungen werden, zusammen mit den jeweiligen persönlichen Daten, in ein Online-Formular eingegeben. Nachdem die Gebühr überwiesen ist, läuft der Antrag.
Schritt 5: Abwarten. Die Bearbeitungsdauer beträgt laut DPMA bis zu drei Monate, abhängig vom Arbeitsaufkommen. Wir hatten die Gebühr am Tag der Antragstellung überwiesen, etwa zwei Wochen danach erhielten wir den Brief mit der Angabe des Aktenzeichens und der Bitte um Zahlung – da waren wir wohl zu schnell für die Behörden :-). Nach knapp zwei weiteren Wochen hatten wir schon unsere Urkunde im Briefkasten.
Schritt 6: Noch weiter abwarten. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung besteht ein dreimonatiges Widerspruchsrecht: In dieser Zeit können Unternehmen oder Privatpersonen Widerspruch einlegen, etwa weil sie eine zu große Ähnlichkeit zur eigenen Marke fürchten oder sie der Meinung sind, die Marke verstoße gegen geltendes Recht. Erst nach Ablauf dieser Frist ist die Marke endgültig eingetragen.
Wir weisen darauf hin, dass dieser Beitrag lediglich auf eigenen Rechercheergebnisse basiert und wir keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit übernehmen – schließlich sind wir keine Juristen. Trotzdem hoffen wir, dass wir anderen Existenzgründern mit dieser Übersicht weiterhelfen können. Wir freuen uns über Kommentare und oder eine Nachricht mit Fragen oder ergänzenden Erfahrungen unserer Leser.
Super Schritt für Schritt Anleitung, vielen Dank! Weißt du, ob bei Schritt 6 eventuelle (registrierte/bestehende) Unternehmen mit Ähnlichkeiten benachrichtigt werden oder das alles dann im DPMA-Register selbst recherchiert werden muss? In einem Projekt registrieren wir auch gerade eine Marke und da hilft dein Artikel natürlich sehr.